Pflegekinderaufsicht

Schutz des Kindes ausserhalb seines Familienkreises
Art. 20 Kinderrechtskonvention
Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie oder die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht.

Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Bewilligung und Aufsicht
Gemäss Art. 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist bewilligungspflichtig, wer Pflegekinder aufnimmt. Der Bund hat dazu Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege (PAVO) erlassen.

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist für die Aufsicht und die Bewilligung von Pflegeplätzen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig.

Die PAVO definiert drei Hauptbereiche der privaten Fremdbetreuung: die Familienpflege, die Tagespflege und die Heimpflege.

Familienpflege
Von Familienpflege spricht man, wenn Kinder bis 18 Jahre dauernd, also tags- und nachtsüber, durch andere Personen als die leiblichen Eltern betreut werden. Die Familienpflege ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Grosseltern und andere Verwandte.

Tagespflege
Von Tagespflege spricht man, wenn Kinder tagsüber durch andere Personen als die leiblichen Eltern bereut werden. Die Tagespflege ist meldepflichtig.

Heimpflege
Von Heimpflege spricht man, wenn mehrere Minderjährige gleichzeitig tagsüber oder tags- und nachtsüber betreut, ausgebildet, erzogen werden. Unter Heimpflege fallen auch Kinderkrippen. Vor der Eröffnung eines solchen Betriebs ist ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.

Die Pflegekinderaufsicht hat den Auftrag, den Pflegeplatz gemäss den gesetzlichen Bestimmungen abzuklären. Aufgrund der Abklärungsergebnisse entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über den Bewilligungsantrag. Kann die Bewilligung erteilt werden, so steht das Pflegeverhältnis bis zu seiner Beendigung unter der Aufsicht der KESB.


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Gutenberg Zentrum
Kasernenstrasse 4
9102 Herisau

Tel.: 071 353 66 60
Fax: 071 353 66 61
Mail: kesb@ar.ch

Ansprechperson bei der KESB im Bereich der Pflegekinderaufsicht:
Frau Conchita Jaeger, Tel 071 353 66 60